Dieses Forum soll unter anderem der gegenseitigen Information über die örtlichen Vereine dienen. Sollten Sie über schlechte Erfahrungen berichten, beachten Sie folgende Punkte, um unnötigen Ärger zu vermeiden:
- schildern Sie lediglich Tatsachen
- keine Beschimpfungen
- kein Aufruf zum Boykott
Es gelten unsere allgemeinen Foren-Regeln
An dieser Stelle möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass alle Beiträge nur die Meinung des jeweiligen Urhebers darstellen und Betreiber, Administratoren und Moderatoren dieses Forums sich ausdrücklich davon distanzieren.
LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02
Zitat: Beide Beiträge schildern konkrete Erfahrungen, die Kunden in der Geschäftsabwicklung mit der Antragstellerin gemacht haben. Diese werden auch konkret bezeichnet, wobei stets zwei Problemfelder angesprochen werden. Zum einen den behaupteten Nichterhalt eines bestimmten Handys sowie eine angeblich nicht erfolfte Gutschrift, die versprochen worden sein soll. Diese konkreten Tatsachenbehauptungen werden von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die aus diesen Tatsachen von den Autoren der Beiträge gezogenen Schlussfolgerungen stellen aber zulässige Meinungsäußerungen dar. Es ist ihnen zunächst ein pauschaler Boykott-Aufruf oder ein Aufruf zu Sammel-Klagen oder Sammel-Strafanzeige nicht zu entnehmen. Es werden lediglich "Ratschläge" für diejenigen erteilt, die ähnliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gemacht haben sollen. Sofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin ein unredliches Geschäftsgebaren unterstellt wird, so ist auch diese Äußerung zulässig. Denn die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur sogennanten Schmähkritik überschritten ist. Dies ist dann gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung allein die Schädigung des von der Äußerung Betroffenen bezweckt ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um Schlussfolgerungen, die juristische Laien in Bezug auf einen konkreten, streitigen Sachverhalt vorgenommen haben. Bestehen für derartige Äußerungen konkrete Anknüpfungspunkte, so hat sie ein Betroffener auch dann hinzunehmen, wenn sich die von dem Äußernden vorgenommen juristische Einordnung bei genauer Prüfung als nicht haltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte |